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07.10.2018

Volksabstimmung zur Landtagswahl: Teil 3: Demokratie stärken

18-Jährige in den Landtag

 

Bislang musste man mindestens 21 Jahre alt sein, um in den hessischen Landtag gewählt zu werden. Mit der Verfassungsänderung soll das Wählbarkeitsalter auf 18 Jahre sinken. Damit haben mehr junge Leute die Möglichkeit, die Politik unseres Landes und damit ihre eigene Zukunft mitzugestalten. Außerdem darf dann jeder/jede, der oder die wählen darf auch gewählt werden. 

In allen anderen Bundesländern gilt das bereits – Hessen zieht mit der – längst überfälligen – Änderung nun nach.

Die Grenze von 18 Jahren für das Wahlalter bleibt (zunächst) bestehen, auch wenn wir GRÜNE uns seit langem dafür einsetzen, das Wahlalter generell auf 16 Jahre abzusenken. 

 

Volksbegehren

 

Alle Hessinnen und Hessen haben grundsätzlich die Möglichkeit, Gesetzesentwürfe in den Landtag einzubringen. Ein solches Volksbegehren setzte allerdings bislang voraus, dass 20 Prozent aller Stimmberechtigten dafür votierten. Kein Wunder, dass bislang kein einziges Volksbegehren in den Landtag eingebracht wurde! Diese hohe Hürde soll nun fallen – künftig sollen fünf Prozent Zustimmung ausreichen. Über ein Volksbegehren entscheidet der Landtag: Entweder wird der Gesetzesentwurf angenommen oder es findet eine Volksabstimmung statt. Für diese werden die Regelungen nun im Gegenzug verschärft: Reichte bislang die einfache Mehrheit, soll nun eine Volksabstimmung nur dann erfolgreich sein, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt. 

Es wird also für die Bürger*innen zwar einfacher, Gesetzesvorhaben in den Landtag einzubringen, nicht jedoch, diese ohne Billigung im Landtag auch durchzusetzen. Dennoch: Allein von einem Volksbegehren geht ja bereits ein starkes politisches Signal an die Landespolitik aus!

 

 



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